Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht und Zwangsvollstreckungen
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Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 11.09.2003 die Rechte der Anleger gegenüber Anlagevermittlern deutlich gestärkt. Betroffen von dieser Rechtsprechung sind alle Anlagevermittler vom kleinen Gewerbetreibenden bis zur Großbank.
Nach diesem Urteil muss jeder Anlagevermittler die Angaben eines Prospektes oder einer Information zur Kapitalanlage prüfen. Unterlässt er dies, muss er dies seinem Kunden deutlich erklären. Dies gilt insbesondere für die Sicherheit der Kapitalanlage. Gibt er den Prospekt oder die Information der Kapitalanlage ohne eine eigene Erklärung weiter, behandelt ihn die Rechtsprechung nun so, als habe er alle Erklärungen selbst abgegeben. Für Unrichtigkeiten haftet er dann (BGH, Urteil vom 11.09.2003, Aktenzeichen III ZR 381/02).
Das Urteil stellen wir Ihnen bei entsprechender Nachfrage gerne zur Verfügung und diskutieren dies auch mit Ihnen in Bezug auf eine andere Fallkonstellation.
Seit 2013 gibt es auch das KAGB (= Kapitalanlagegesetzbuch), das viele Schutzvorschriften für Anleger enthält.








