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Aktuelles



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Arbeitsrecht




Kündigung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen

Vor Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers ist die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Ist der Arbeitnehmer bei Ausspruch der Kündigung noch nicht anerkannt oder gleichgestellt, sondern hat er lediglich einen entsprechenden Antrag gestellt, so kommt es entscheidend auf das Datum der Antragsstellung an. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 1.3.2007 (2 AZR 217/06) klargestellt. Wurde Antrag mindestens drei Wochen vor Ausspruch der Kündigung gestellt, so genießt der Arbeitnehmer den besonderen Kündigungsschutz. Stellt er ihn später, so ist die Kündigung auch ohne Zustimmung des Integrationsamtes wirksam. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin am 3.12.2006 einen Antrag auf Gleichstellung gestellt, und am 6.12.2006 erhielt sie die Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht hat den Sonderkündigungsschutz mit der Begründung abgelehnt, dass der Antrag nicht drei Wochen vor der Kündigung gestellt worden sei.


Das Verlangen nach Teilzeitarbeit

Das neue Teilzeitrecht hat viele Fragen aufgeworfen; einige hat hierzu das Bundesarbeitsgericht beantwortet (Urteil vom 18.02.2003, 9 AZR 164/02).

Das Verlangen nach Teilzeit soll durch den/die MitarbeiterIn konkret verlangt werden.Im Antrag ist damit die gewünschte Dauer wie auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Hierüber dürfen dann Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn verhandeln. Kommt es jedoch später zum Rechtsstreit, darf das Arbeitsgericht nur einheitlich über die gewünschte Dauer und gewünschte Verteilung entscheiden. Möchte der Arbeitgeber das Teilzeitverlangen zurückweisen, muss er

- das aufgestellte und durchgeführte Organisationskonzept darstellen,
- die Unvereinbarkeit des Teilzeitverlangens mit diesem Konzept und die Unmöglichkeit der Anpassung dieses Konzepts deutlich machen und
- verständlich machen, dass eine Änderung dieses Konzeptes zur Durchführung der Teilzeit wesentliche Beeinträchtigungen der Arbeitsorganisation, des Ablaufs der Sicherung des Betriebes oder zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung des Betriebes führt ( sogenannte Drei-Stufen-Prüfung).

Besondere Gestaltungsmöglichkeiten besitzt der Arbeitgeber, wenn er mit dem Betriebsrat Arbeitszeitregelungen für den Gesamtbetrieb verbindlich aufstellt.

Diese Rechtsprechung wurde bestätigt durch BAG , 19.8.2003, 9 AZR 542/02, und 15.8.2006, 9 AZR 30/06. Im zuerst genannten Urteil spricht das BAG auch die Verpflichtung des Arbeitnehmers aus, bis zur Rechtskraft des obsiegenden Urteils nach der bisherigen Arbeitszeitregelung weiter zu arbeiten. Es sei denn, der Arbeitgeber habe das Änderungsverlangen nicht form- und fristgerecht abgelehnt.


Änderungen im Kündigungsrecht

Am 01. Januar 2004 ist das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt in Kraft getreten, das wesentliche Änderungen im Kündigungsrecht enthält.

Nach der Neuregelung muss der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung folgende Kriterien bei der Sozialauswahl zwingend beachten:

Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Lebensalter,
Unterhaltspflichten und
Schwerbehinderung des Arbeitnehmers.


Andernfalls ist die betriebsbedingte Kündigung unwirksam. Von der Sozialauswahl kann der Arbeitgeber jedoch bestimmte Arbeitnehmer gänzlich ausnehmen, an deren Weiterbeschäftigung ein besonderes Interesse besteht. Gründe können nach dem Gesetz Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen dieser Arbeitnehmer sein oder auch das Alter dieser Arbeitnehmer im Hinblick auf eine ausgewogene Altersstruktur. Dies kann dazu führen, dass ein jüngerer, besser qualifizierter Arbeitnehmer dem älteren, unterhaltspflichtigen und länger beschäftigten Arbeitnehmer vorgeht.

Eine ganz wesentliche Änderung ist die nunmehr im Gesetz enthaltene Abfindungsregelung. Teilt der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben mit, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und der Arbeitnehmer nach dem Ablauf der Klagefrist einen Abfindungsanspruch hat, so steht dem Arbeitnehmer nach dem Gesetz eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr zu, wenn er keine Klage erhebt.

Kündigungsschutz haben jedoch künftig nur noch Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern beschäftigt sind, da der sog. Schwellenwert von sechs auf elf erhöht worden ist. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 2004 in einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt waren. Ihr Kündigungsschutz besteht jedoch nicht zeitlich unbegrenzt fort, sondern entfällt ganz, wenn die Zahl der vor dem 01. Januar 2004 beschäftigten Arbeitnehmer unter den alten Schwellenwert von sechs fällt.

Dies kann mit folgendem Beispiel erläutert werden:
Arbeitgeber A beschäftigt im Jahr 2003 sechs Arbeitnehmer (B, C, D, E, F und G). Im Jahr 2004 stellt er weitere drei Arbeitnehmer ein. B ist seit Anfang 2003 bei A. Obwohl im Betrieb des A im Jahr 2004 nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, hat B Kündigungsschutz, da er vor dem 01. Januar 2004 beschäftigt war und A mehr als fünf Arbeitnehmer in 2003 hatte. Fällt die Zahl der vor dem 01. Januar 2004 beschäftigten Arbeitnehmer jedoch unter den alten Schwellenwert von sechs, so endet der Kündigungsschutz des A. Scheidet daher einer der Arbeitskollegen C, D, E, F oder G im Laufe des Jahres aus (z. B. durch Kündigung, Eintritt in den Ruhestand etc.), verliert A seinen Kündigungsschutz.
Galt bisher schon eine Klagefrist von drei Wochen, innerhalb derer nach Zugang einer sozialwidrigen Kündigung beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erhoben werden musste, so gilt diese Frist nunmehr für alle Kündigungen, die aus Sicht des Arbeitnehmers rechtswidrig sind. Wird diese Frist versäumt, wird die Kündigung als wirksam angesehen.

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Unverzügliche Meldung bei der Agentur für Arbeit nach Erhalt einer Kündigung

Seit dem 01.07.2003 sind Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt einer Kündigung bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitssuchend zu melden. Der Arbeitgeber soll den Arbeitnehmer auf diese Verpflichtung bei Ausspruch der Kündigung hinweisen. Die Meldung bei der Agentur für Arbeit muss spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Kündigung erfolgen. Ansonsten kann es zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes um bis zu 1.500 € kommen.

Fraglich ist, ob eine Kürzung auch dann durch die Agentur für Arbeit erfolgen darf, wenn der Arbeitnehmer von dieser Verpflichtung keine Kenntnis hatte, da ihn der Arbeitgeber nicht darauf hingewiesen hatte. Zu dieser Frage liegt nun ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vor. Aus der Entscheidung vom 09.06.2004 (AZ: L 3 AL 1267/04) geht hervor, dass sich der Arbeitnehmer nicht darauf berufen kann, dass der Arbeitgeber ihn nicht informiert hat. Das Landessozialgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Diese entschied inzwischen, dass sich der Arbeitnehmer doch auf die fehlende Unterrichtung durch den Arbeitgeber berufen könne ( BSG , 25.5.2005, B 11a/11 AL 81/04 R ). .




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Familienrecht


Keine Verwertung heimlicher Vaterschaftstests im Prozess

Am 13.02.2007 hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 421/05) entschieden, dass heimliche Vaterschaftstest in einem gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen. Der heimliche Vaterschaftstest verletzt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts das Recht des Kindes auf informelle Selbstbestimmung.
Die Not der vermeintlichen Väter wird jedoch erkannt. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgericht hat der rechtliche Vater ein Recht auf Kenntnis von der Abstammung des Kindes. Der Gesetzgeber wurde daher aufgefordert, bis zum 31.3.2008 ein geeignetes Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen.
Das hat er getan: § 1598 a BGB regelt den Anspruch auf Einwilligung in die genetische Untersuchung ( auch für Mutter und Kind ) .
Auch ist inzwischen zum 1.4.2008 das Gesetz zur Feststellung der Vaterschaft in Kraft getreten. Das Besondere daran gegenüber der bisherigen Gesetzeslage ist, dass gerichtlich die Vaterschaft festgestellt - oder aber auch nicht festgestellt - werden kann, wenn ein Vater das möchte, weil er Zweifel hat. Mit einem solchen Verfahren wird noch nicht in die rechtlichen Verwandtschaftsbeziehungen zwischen Vater und Kind eingegriffen, wie das bisher bei dem einzig möglichen Gerichtsverfahren auf Anfechtung der Vaterschaft zwangsläufig der Fall war. Mit dem neuen Verfahren soll den zweifelnden Vater eine Möglichkeit gegeben werden, auf legalem Wege seine Zweifel zu klären, ohne dass dadurch die familiären Beziehungen aufgebrochen werden müssten.
Tatsächlich wird natürlich allein der Wunsch eines Vaters, ein solches Verfahren durchzuführen, zu einer erheblichen Verstimmung in der Familie führen.

Für das Verfahren zur Anfechtung der Vaterschft ist nach wie vor die Zwei-Jahres-Frist des § 1600 b BGB zu beachten.

Versorgungsausgleich

Der Bundesgerichtshof fasste am 24.3.2004 ( XII ZB 27/99 ) einen Beschluss zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs (Verteilung der Altersvorsorge im Falle der Scheidung). Mit dem Versorgungsausgleich soll beiden Ehepartnern ein gleich hoher Anteil an den Rentenanwartschaften (Rentenversicherung, private Rentenversicherungen, Beamtenversorgung und anderes) gegeben werden, die während der Dauer der Ehe erarbeitet wurden. Damit soll der Ehegatte geschützt werden, der aufgrund Haushaltsführung und/oder Kindererziehung nicht in der Lage war, sich eine eigene Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung zu erarbeiten.

Wer allerdings in der Ehe nicht erwerbstätig ist, auch nicht den Haushalt führt oder Kinder erzieht oder sonst etwas zum gemeinsamen Lebensunterhalt beiträgt und sich dazu noch von seinem Ehepartner eine Ausbildung finanzieren lässt, soll nicht in den Genuss des Versorgungsausgleiches kommen. In diesem Fall - so der Bundesgerichtshof im Gegensatz zum OLG Hamm in der Berufungsentscheidung - könne es für denjenigen Ehepartner, der von seiner Versorgung etwas abgeben muss, eine unbillige Härte darstellen, wenn er dies müsste.

(BGH FamRZ 2004, 862)


Unterhaltspflicht gegenüber geschiedenen Ehegatten

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt mit einem Beschluss vom 7.10.2003 ( 1 BvR 246/93 und 2298/94) entschieden, dass das höhere Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen auf Grund der Steuerklasse 3 allein der neuen Ehe zu Gute kommt.

Geschiedene Ehegatten (meist Ehemänner auf Grund ihres höheren Einkommens), die nach der Scheidung an ihren bisherigen Ehegatten Unterhalt zahlen müssen, mussten nach der bisherigen Rechtsprechung an ihren geschiedenen Ehegatten höheren Unterhalt zahlen (jedenfalls, wenn der neue Ehegatte genügend verdiente, um sich selbst zu unterhalten), wenn sie wieder heiraten und damit weniger Steuern zahlen müssen. Aus diesem dann höheren Nettoeinkommen konnte nämlich der geschiedene Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch neu berechnen lassen. Es ergibt sich dann regelmäßig ein höherer Unterhaltsbetrag.

Dem ist das Bundesverfassungsgericht jetzt mit dem oben erwähnten Beschluss entgegen
getreten. Der Steuervorteil aus der Wiederverheiratung steht allein der neuen Ehe zur Verfügung.

Wenn Sie also noch dazu verurteilt wurden, aus einem höherem Einkommen aus einer neuen Ehe Ehegattenunterhalt zu zahlen, dann könnten wir Ihnen zu zukünftig wieder geringeren Unterhaltsverpflichtungen verhelfen.


Ausländischer Vater mit deutschem Kind

Die Verfassungsbeschwerde eines aus dem Kosovo stammenden Vaters mit serbisch-montenegrischer Staatsangehörigkeit hatte Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht beschloss am 8.12.2005, dass bei dem abgelehnten Antrag des Vaters auf eine Aufenthaltserlaubnis nicht ausreichend der Schutz der familiären Bindungen des Mannes zu seiner deutschen Tochter berücksichtigt worden seien. Die Behörde und auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit hatten sich darauf berufen, dass keine Lebensgemeinschaft zwischen dem Vater und seiner Tochter bestehe. Das Verfassungsgericht meinte, dies sei nicht entscheidend. Wesentlich komme es auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern an. Dabei sei auch das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen zu beachten so zuletzt auch BVerfG, 5.6.2013, 2 BvR 586/13, zu einem Abschiebungsfall).


Kindergeldanrechnung bei Unterhalt für volljährige Kinder

Im Urteil vom 26.10.2005 entschied der Bundesgerichtshof, dass das Kindergeld für volljährige Kinder in vollem Umfang auf den Bedarf des Kindes (bei außerhalb des Haushalts eines Elternteils lebenden Kindern zur Zeit € 735,00) anzurechnen sei. Dies gelte auch dann, wenn noch ein Elternteil Versorgungsleistungen für das Kind erbringe oder das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebe.
Genauso ist unter allen Umständen auch eine Ausbildungsvergütung abzüglich der Kostenpauschale in voller Höhe auf den Bedarf des Kindes anzurechnen ( bestätigt durch BGH, 1.3.2006, XII 230/04 ).


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Verkehrsrecht

"Führerscheintourismus"

In einer Entscheidung vom 15. Januar 2007 hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Anerkennung eines EU-Führerscheins versagt.
Der Angeklagte hatte in Deutschland seinen Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer verloren. Zugleich wurde eine sog. Sperrfrist verhängt, binnen derer er in Deutschland keinen Führerschein beantragen konnte. Während dieser Sperrfrist reiste der Angeklagte nach Tschechien, wo er bei einem eintägigen Aufenthalt einen EU-Führerschein erwarb. Nach Ablauf der Sperrfrist fuhr er wiederholt ein Fahrzeug in Deutschland.
Nach Ansicht des OLG war der tschechische Führerschein nicht anzuerkennen, da er noch während des Laufs der Sperrfrist ausgestellt wurde. Unerheblich war, dass er erst nach Ablauf der Sperrfrist ein Fahrzeug gefahren hat. Dem Angeklagten droht nun eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Höhe des Bußgeldes bei Verkehrsverstößen

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 13.10.2006 ( 1 Ss 82/06) kann das Gericht ein geringeres Bußgeld als im Bußgeldkatalog vorgesehen verhängen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verkehrssünders unterdurchschnittlich sind. In dem vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall wurde das nach dem Bußgeldkatalog vorgesehene Bußgeld von 750 € aufgrund der Arbeitslosigkeit des Verkehrssünders auf 400 € reduziert.


Unfallgeschädigte haben weniger Schwierigkeiten, bei Totalschaden und Kauf eines Ersatzfahrzeuges den gesamten Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer erstattet zu bekommen.

Seit dem 1.8.2002 werden Mehrwertsteuerbeträge im Rahmen von Schadensersatzforderungen nur dann und nur in der Höhe erstattet, wie sie tatsächlich vom Geschädigten gezahlt werden müssen. Wenn ein Geschädigter nach einem Unfall sein Auto selbst oder nicht repariert und nach Gutachten abrechnet, erhält er nicht die Mehrwertsteuer aus den Reparaturkosten, wie sie im Gutachten genannt werden. Auch wenn er sich im Totalschadensfall ein anderes Auto ohne Mehrwertsteuer kaufte, z. B. von Privat, erhielt er nur den Netto - Wiederbeschaffungswert erstattet.
Mit seinem Urteil vom 1.3.2005 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Geschädigte, wenn er sich einen Ersatzwagen kauft, der mindestens so viel kostet, wie der Brutto-Wiederbeschaffungswert ausmacht, auch diesen Brutto-Wiederbeschaffungswert (natürlich abzüglich Restwert des beschädigten Autos) erhält, ganz gleich wie viel Mehrwertsteuer der Geschädigte tatsächlich bezahlen musste ( so auch BGH, 15.11.2005, VI ZR 26/05 ).
Aufpassen muss man aber bei der Ersatzbeschaffung von privat, bei der keine Umsatzsteuer anfällt. Dort gibt es auch keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer ( BGH, 2.7.2013, VI ZR 351/12 ).




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Hatten Sie schon einmal Ärger mit einer Kapitalanlage?

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 11.09.2003 die Rechte der Anleger gegenüber Anlagevermittlern deutlich gestärkt. Betroffen von dieser Rechtsprechung sind alle Anlagevermittler vom kleinen Gewerbetreibenden bis zur Großbank.

Nach diesem Urteil muss jeder Anlagevermittler die Angaben eines Prospektes oder einer Information zur Kapitalanlage prüfen. Unterlässt er dies, muss er dies seinem Kunden deutlich erklären. Dies gilt insbesondere für die Sicherheit der Kapitalanlage. Gibt er den Prospekt oder die Information der Kapitalanlage ohne eine eigene Erklärung weiter, behandelt ihn die Rechtsprechung nun so, als habe er alle Erklärungen selbst abgegeben. Für Unrichtigkeiten haftet er dann (BGH, Urteil vom 11.09.2003, Aktenzeichen III ZR 381/02).

Das Urteil stellen wir Ihnen bei entsprechender Nachfrage gerne zur Verfügung und diskutieren dies auch mit Ihnen in Bezug auf eine andere Fallkonstellation.
Seit 2013 gibt es auch das KAGB (= Kapitalanlagegesetzbuch), das viele Schutzvorschriften für Anleger enthält.

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Steuerrecht

Gute Nachrichten für Steuerzahler, die hohe Krankenversicherungsbeiträge zahlen

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Beschluss vom 14.12.2005 ein Revisionsverfahren ausgesetzt, um dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Beantwortung vorzulegen, ob die Beschränkung des Sonderausgabenabzuges von Krankenversicherungsbeiträgen verfassungswidrig ist. Es meint, die gesetzlichen Höchstbeträge, die dafür vorgesehen sind, würden dem Steuerpflichtigen nicht ermöglichen, in angemessenem Umfang Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Abzuwarten bleibt, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Es empfiehlt sich aber jetzt schon, vorsorglich gegen entsprechende Steuerbescheide unter Bezugnahme auf diese Vorlage Einspruch einzulegen.
Das Bundesverfassungsgericht fasste dann am 13.2.2008 den Beschluss ( 2 BvL 1/06 ), dass das Prinzip der Steuerfreiheit auch das sogenannte sächliche Existenzminimum schütz, zudem auch Beiträge zu privaten Kranken- und Pfleversicherungen gehören können.


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Unterhaltsrecht

Bislang kaum Änderungen

Seit dem 1.1. 2008 gilt für geschiedene Eheleute ein neues Unterhaltsrecht. Grundsätzlich ist jeder der ehemaligen Ehepartner selbst verpflichtet, aus eigenem Einkommen und Vermögen seinen Unterhalt sicherzustellen (Grundsatz der Eigenverantwortung). Nur dann, wenn er dies trotz ausreichender Bemühungen nicht schafft, besteht ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen. Natürlich nur dann, wenn dieser leistungsfähig ist, das heißt mehr hat, als er selbst für seinen eigenen Unterhalt braucht.

Dies bedeutet in dem praktisch wichtigsten Fall einer geschiedenen Ehefrau, die noch minderjährige Kinder betreut, dass sie trotz der Kinderbetreuung sich bemühen muss, aus eigener Arbeit für ihr Leben aufzukommen. Wenn auch das jüngste Kind mindestens drei Jahre alt ist, muss sie versuchen, einen Vollzeitarbeitsplatz oder zumindestens eine Teilzeitarbeit zu finden. Falls sie eine solche Arbeit findet, muss sie diese annehmen, notfalls auch die Kinder fremd betreuen lassen. Nur, wenn sie weder eine Arbeit noch eine Betreuung findet, steht ihr ein Unterhaltsanspruch zu. Dies gilt für Kinder betreuende, geschiedene Väter natürlich genauso.

Nach den bisherigen Erfahrungen zumindestens im hiesigen Gerichtsbezirk hat sich in der Rechtsprechung diese neue Gesetzeslage noch nicht ausreichend niedergeschlagen. Der Unterhalt fordernden Elternteil braucht noch nicht im einzelnen darzulegen und zu beweisen, wie er sich um Arbeitsplatz und Betreuung gekümmert hat.

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Keine Zwangsmaßnahmen gegen unwillige Eltern

Keinen Aprilscherz stellt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2008 dar. Das Gericht hatte auf die Beschwerde des Vaters eines nichtehelichen Kindes entschieden, dass dieser nicht gezwungen werden darf, sein Kind zu besuchen oder sonstigen Umgang mit ihm zu pflegen, obwohl er gerichtlich dazu verpflichtet wurde. Das Umgangsrecht ist im Gesetz zwar auch als Verpflichtung gegenüber den Kindern ausgestaltet (§ 1684 BGB, Rechte des Kindes auf Umgang). Der mit dem Kind nicht zusammenlebende Elternteil könne aber dennoch nicht gezwungen werden, sich mit diesem zu beschäftigen. Der zwangsweise verpflichtete Vater (für Mütter gilt natürlich dasselbe) werde nämlich seine Abneigung auch dem Kinde gegenüber in der Regel nicht verbergen. Ein solcher Umgang werde daher dem Kind eher schaden als nützen. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl diene, könnten auch Zwangsmittel angewandt werden (Bundesverfassungsgericht Aktenzeichen 1 BvR 1620/04).
In diesem Zusammenhang interessiert auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7.8.2008, 16 WF 194/08, wonach dennoch ein Antrag des Kindes auf Umgang mitdem unwilligen im Rahmen der Prozeßkostenhilfe ( heute: Verfahrenskostenhilfe ) nicht mutwillig ist.

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Neue Regelungen beim Zugewinn- und Versorgungsausgleich


Seit 1. September 2009 ist ein großer Teil des Familienrechts geändert worden.
Das Gerichtsverfahren in Familiensachen wurde in einem Gesetz über das Verfahren
in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit neu gestaltet.
Ein erheblicher Teil der neuen Bestimmungen ändert aber in der Sache nichts, sondern führt
nur neue Bezeichnungen ein. Es gibt zum Beispiel keine Urteile mehr sondern nur noch
Beschlüsse. Die Zuständigkeiten des Familiengerichts wurden allerdings erheblich erweitert
( alle Angelegenheiten, die mit Familie und Ehe zusammen hängen, auch wenn sie bislang
zu den allgemeinen Zivilgerichten gehörten, außer Erbangelegenheiten).
Mehr Auswirkungen haben die Änderungen des Zugewinnausgleichs und des Versorgungsausgleichs.
Letzterer ist jetzt in einen eigenem Gesetz über den Versorgungsausgleich außerhalb des BGB
geregelt. Nach dem neuen Gesetz werden grundsätzlich alle Rechte auf Altersversorgung
real geteilt, d. h., der andere Ehegatte wird zur Hälfte Mitberechtigter der Versorgung des anderen.
Umrechnungen und Übertragungen sind damit nicht mehr nötig.
Die wichtigste Änderung beim Zugewinnausgleich betrifft den Vermögenszuwachs durch Schulden-
tilgung: auch der Ehegatte erzielt einen Zugewinn, der am Beginn der Ehe verschuldet war und
es am Ende - wenn auch im geringerem Umfang - immer noch ist.
Der Ausgleich des Zugewinns kann jetzt auch einfacher vor einer Scheidung verlangt werden.

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Düsseldorfer Tabelle 2021

Die neue Düsseldorfer Tabelle, gültig ab 1.1.2021, liegt vor. Sie ist unter www.olg-duesseldorf.nrw.de
zu finden.
Die Unterhaltsbeträge für Kinder werden seit langem wieder erhöht, so dass Kinder je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen mehr Geld verlangen können.
Gleichzeitig sind aber auch die Freibeträge für die Unterhaltspflichtigen erhöht worden.


Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Das Bundesverfassungsgericht beschloss am 21.07.2010 (Aktenzeichen:1 BvR 420/09), dass die bisherigen
Bestimmungen zur elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern verfassungswidrig sind, weil die
Mutter den Vorrang habe und es von ihr abhänge, ob auch der Vater das Sorgerecht ganz oder teilweise mit
erhält.
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung können die Elternteile, also auch die Väter, eine gerichtliche Änderung
der bisherigen Sorgerechtsregelung beantragen. Maßgebend für eine solche Gerichtsentscheidung ist natürlich
auch das Wohl des Kindes.
Die gesetzliche Regelung legt seit dem 19.5.2013 in Gestalt des neu gefassten § 1626 a BGB vor.

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Drittelregelung beim nachehelichen Unterhalt verfassungswidrig


Das Bundesverfassungsgericht entschied am 25.01.2011, dass die bisherige Rechtssprechung zur Bedarfsberechnung
beim Geschiedenenunterhalt insoweit verfassungswidrig ist, als ein neuer Ehepartner schon beim Bedarf des geschiedenen
Ehepartners berücksichtigt wird. Damit wird der unterhaltsberechtigte Ehepartner aus der ersten Ehe begünstigt.
Sein Unterhaltsbedarf steigt. Ob er tatsächlich dann eine höhere Zahlung bekommt, hängt aber von der Höhe des Einkommens
des Zahlungspflichtigen ab, also von seiner Leistungsfähigkeit. Hinzu kommt noch , dass der neue Ehepartner vorrangig ist,
wenn er ein Kind aus der neuen Ehe betreut.

Unterhaltsvereinbarungen, die auf dieser Drittel-Regelung beruhen sind aber weder unwirksam noch anfechtbar. Sie können nur nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für die Zeit nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts angepasst werden ( BGH, 20.3.2013 , XII ZR 72/11 ).

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Mietrecht: Kündigung bei unrentabler Vermietung erleichtert

Am 08.06.2011 fällte der Bundesgerichtshof ein Urteil. Danach kann ein Vermieter einer Wohnung auch dann erfolgreich kündigen,
wenn er beim Erwerb der Wohnung wusste, dass die Wohnung unwirtschaftlich vermietet ist. In dem entschiedenen Fall ging es um eine Erbengemeinschaft, die das geerbte Haus zwölf Jahre lang mit Verlusten vermietete, und es dann leerstehend verkaufen wollte.


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Prozesskosten Außergewöhnliche Belastung

Mit einem Urteil aus dem Jahre 2011 entschied der Bundesfinanzhof ( Urteil vom12.5.2011, VI R 42/10), dass Kosten eines Zivilprozesses eine außergewöhnliche Belastung
im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz ( EStG) sein können. Voraussetzung dafür ist ein nicht mutwillig geführter Rechtsstreit, der zu
einer für den Steuerpflichtigen im Verhältnis zu seinem Einkommen sehr hohen Kostenbelastung geführt hat.
Wenn diese außergewöhnliche Belastung vorliegt, vermindern sich dadurch die zu zahlenden Steuern.
Das Urteil selbst ist auch außergewöhnlich, weil es die bisherige anderslautende Auffassung der Finanzverwaltung und -gerichtsbarkeit
ändert.
Die Finanzverwaltung wendet diese geänderte Auffassung allerdings bislang nicht an. Ein entsprechender Nichtanwendungserlass wurde
ausgegeben.
Jeder, der solche Prozesskosten zu tragen hat, sollte sie aber für das Jahr ihrer Zahlung in der Steuererklärung als außergewöhnliche
Belastung geltend machen. Wenn der Steuerbescheid die außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt, muss dann Einspruch dagegen eingelegt und später Klage erhoben werden.
Der Bundesfinanzhof stellte später klar ( 19.3.2013, IX R 41/12 ), dass damit nicht sämtliche Kosten gemeint seien, die im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren anfielen. Strafverteidigerkosten zum Beispiel können nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden ( 16.4.2013, IX R 5/12). Unter Umständen können sie aber Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen, wenn die Tat durch berufliches Verhalten veranlasst wurde und ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit erklärbar ist.


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Branchenverzeichnisse im Internet

Der Bundegerichtshof hat jetzt auch zivilrechtlich den Anbietern von Eintragungen in Internetbranchenverzeichnissen ( die in der Regel
unbrauchbar sind ) das Handwerk erschwert: wenn eine Entgeltklausel nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so
eingefügt ist, dass sie der Vertragspartner dort nicht vermutet, ist sie unwirksam ( BGH NJW RR 2012,1261), das heißt der Eintrag
braucht nicht bezahlt zu werden.
Vorher hatte er diese Art des Kundenfangs schon für wettbewerbsrechtlich unzulässig erklärt ( BGH NJW 2012, 1449).
Dies hat auch Auswirkungen auf die in dieser Branche sehr häufig auftretende " Gewerbeauskunft-Zentrale.de" .

Hesse - Bagin