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Familienrecht

Das Familienrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen miteinander Verwandten oder verheirateten Personen. Insbesondere umfasst es die Gebiete der Scheidung, des Unterhalts für Kinder, Unterhalt für den Ehegatten, den Ausgleich des in einer Ehe erworbenen Vermögens, die Verteilung des Hausrats, das elterliche Sorgerecht über Kinder, das Umgangsrecht mit Kindern, die Vaterschaftsfeststellung, den Namen der Kinder, die Trennung und - außerhalb der Kleinfamilie - auch Unterhaltsverpflichtungen zwischen Erwachsenen Kindern und ihren Eltern und Großeltern und Enkelkindern.

Betroffen sind davon auch die Lebenspartnerschaften.


Familienrecht

Sie suchen eine Rechtsanwaltskanzlei, die familienrechtliche Mandate bearbeitet? Sie benötigen insbesondere einen Fachanwalt für Familienrecht? Sie haben Fragen zum Ablauf des Scheidungsverfahrens? Sie möchten die Scheidung beantragen? Sie möchten wissen, wie das Vermögen im Zuge einer Scheidung auseinandergesetzt wird? Sie haben Fragen zum Ehegatten- und Kindesunterhalt? Sie möchten die Vaterschaft für ein Kind anerkennen oder anfechten? Sie möchten über das Sorge- und Umgangsrecht aufgeklärt werden? Sie sind ein Opfer häuslicher Gewalt und brauchen Schutz?

Dann vertrauen Sie uns, unserer Kompetenz und unserer Erfahrung bei der sorgfältigen Bearbeitung der vielfältigen Fallgestaltungen des Familienrechts.

Herr Rechtsanwalt Thomas Hesse ist seit 1998 Fachanwalt für Familienrecht, aber auch Frau Rechtsanwältin Kristin Opris und Herr Rechtsanwalt Michael Bagin beraten Sie gerne fachkundig.

Einleitung:

Das Familienrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts. Es enthält Regelungen zur Ehe, folglich zum Verlöbnis und zur Eingehung der Ehe sowie zu den allgemeinen Ehewirkungen. Es regelt die Scheidung, deren Voraussetzungen und auch deren Folgen wie zum Beispiel den Zugewinnausgleich bei Bestehen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft, den Versorgungsausgleich sowie den Trennungs- und den nachehelichen Unterhalt. Es befasst sich aber auch mit dem Abschluss eines Ehevertrages und der Vereinbarung der Gütertrennung sowie mit dem Güterstand der Gütergemeinschaft. Zudem enthält es Regelungen zur eingetragenen Lebenspartnerschaft, zur Familie und Verwandtschaft. Das Familienrecht befasst sich mithin auch mit dem Kindesunterhalt und mit der elterlichen Sorge. Es enthält ferner Vorschriften zur Abstammung, zur Adoption sowie zur Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft.

Die Aufzählung der nachfolgenden Menüpunkte ist nicht vollständig. Sie dient lediglich dem ersten Überblick und kann eine umfassende Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Ehescheidung:

Wir beraten Sie umfassend vor der Einleitung eines Scheidungsverfahrens über die Voraussetzungen und Folgen der Ehescheidung. Zudem vertreten wir Sie im gerichtlichen Scheidungsverfahren und regeln für Sie die Vermögensauseinsetzung, insbesondere den Zugewinn- und Versorgungsausgleich. Ferner beantworten wir Ihnen gerne Fragen zum Unterhalt. Wir sind stets bemüht, langwierige und kostenintensive Prozesse zu vermeiden und streben einvernehmliche Lösungen an.

Wir reichen für Sie die Scheidung ein und vertreten Sie im Scheidungstermin. Zu diesem oft nur kurzem Termin müssen beide Ehegatten erscheinen. Im Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang.

Trennung:

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie zerrüttet ist. Ob ein Ehegatte hieran ein Verschulden trifft, ist gänzlich unerheblich.

Die Ehegatten müssen, um geschieden zu werden, mindestens ein Jahr von Bett und Tisch getrennt leben. Diese Trennung kann auch in der Ehewohnung oder im Familienheim erfolgen. Versöhnungsversuche von kurzer Dauer „zur Rettung der Ehe“ unterbrechen das Trennungsjahr nicht. Sind beide Ehegatten nach Ablauf des Trennungsjahres mit der Scheidung einverstanden, so wird das Gericht diesem Wunsch nachkommen, ohne weitere Feststellungen zum Scheitern der Ehe zu treffen. Möchte ein Ehegatte nicht geschieden werden, muss der andere Ehegatte trotz Ablauf des Trennungsjahres beweisen, dass die Ehe zerrüttet ist, was aber eher einfach ist.

Spätestens nach drei Trennungsjahren gilt die Ehe als von Gesetzes wegen unwiderlegbar als zerrüttet.

Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist sehr selten und verlangt das Vorliegen einer Härtesituation. Insbesondere in Fällen der Gewaltanwendung ist es denkbar, dass die Fortsetzung der Ehe unzumutbar ist. Möglich ist das Vorliegen eines Härtefalls auch, wenn die Frau bereits von einem anderen Mann schwanger ist.

Die Ehegatten sind während der Trennungszeit nach wie vor in hohem Maße füreinander verantwortlich. Das spiegelt sich auch im Trennungsunterhalt, den wir gerne für Sie berechnen, wider. Vater des Gedankens ist hierbei, dass die Entscheidung, sich scheiden zu lassen, nicht von finanziellen Aspekten geleitet werden soll.

Während des Trennungsjahres können die Ehegatten die Steuerklassen beibehalten (bis zum nächsten 31.12.) und sich auch gemeinsam veranlagen lassen.

Einvernehmliche Scheidung:

Der Begriff „einvernehmliche Scheidung“ bedeutet, dass beide Ehegatten geschieden werden möchten. In diesen Fällen ist es möglich, dass ein Anwalt die Scheidung beantragt und der andere Ehegatte diesem Antrag zustimmt, ohne dafür einen Anwalt zu beauftragen. Hierdurch können Kosten gespart werden, ohne dass eine Mehrfachvertretung vorliegt. Im Vorfeld der Scheidung können natürlich dennoch zwei Anwälte beteiligt gewesen sein, um zum Beispiel Scheidungsfolgenvereinbarungen zu verhandeln.

Vermögensauseinandersetzung:

Eine Scheidung stellt viele Mandanten vor große finanzielle Probleme. Der Bausparvertrag, das Eigenheim, die Arztpraxis, die Beteiligung am Unternehmen: Leben die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft, sind bei der Berechnung der Ausgleichsforderung alle während der Ehedauer geschaffenen Vermögenswerte zu berücksichtigen. Wir helfen ihnen gerne bei der Auseinandersetzung des in der Ehe erwirtschafteten Vermögens und wirken auf eine gütliche Einigung hin. Auch Eheverträge sind im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung auf deren Wirksamkeit zu überprüfen.

Im Besonderen: Zugewinnausgleich

Die meisten Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand gilt - sofern die Ehegatten nicht notariell etwas anderes vereinbart haben - ab dem Zeitpunkt der Eheschließung und endet mit dem Scheidungsantrag. Die Berechnung des Zugewinnausgleichs gehört bei einer Scheidung zur täglichen Praxis.

Hat ein Ehegatte während der Ehedauer einen größeren Zugewinn erzielt, so ist die Differenz auf Antrag im Zuge der Scheidung auszugleichen. Hierzu werden Anfangs- und Endvermögen eines jeden Ehegatten ermittelt. Sowohl das Anfangs- als auch das Endvermögen können hierbei - insbesondere durch Schulden bedingt - negativ sein. Während der Ehe bleiben die Vermögensmassen - sofern nicht gemeinsam Eigentum erworben wird - getrennt. So haftet auch jeder Ehegatte für die Schulden, die er eingegangen ist. Auszugleichen ist nur, was während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet wird. Nicht vom Zugewinnausgleich erfasst ist demnach das, was beispielsweise geerbt oder durch Schenkung erworben wurde, denn ein solches Vermögen ist nicht ehebezogen verdient worden. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist an den Berechtigten in bar zu zahlen.

Eine Einigung zum Zugewinnausgleich kann getroffen und notariell beurkundet werden. Dies sollte nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung erfolgen.

Mit dem Zugewinnausgleichsanspruch einher geht auch eine Auskunftsverpflichtung. Sofern Anhaltspunkte für illoyale Vermögensminderungen vorgetragen werden, erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf Verfügungen aus der Zeit vor der Trennung.

Ehegattenunterhalt:

Bei Ehegatten sind drei verschiedene Unterhaltsarten voneinander zu unterscheiden: Der Familienunterhalt betrifft den Unterhalt bei bestehender häuslicher Gemeinschaft, der Trennungsunterhalt befasst sich mit dem Unterhalt nach der Trennung der Ehegatten bis zur rechtskräftigen Scheidung und der nacheheliche Unterhalt regelt den Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung.

In der Regel muss der erwerbstätige Ehegatte dem nichterwerbstätigen Ehegatten Unterhalt leisten. Der Grundsatz der Eigenverantwortung kann aber eine Erwerbstätigkeit des vor der Trennung nicht erwerbstätigen Ehegatten verlangen, sobald das Trennungsjahr abgelaufen ist. Das Unterhaltsrecht erwartet grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit des die Kinder betreuenden Ehegatten, wenn das jüngste Kind drei Jahre alt ist. Der frühere Ehegatte geht in Sachen Unterhaltsberechtigung dem nachfolgenden Ehegatten vor. Geschuldet sein kann aber auch ein Aufstockungsunterhalt, das bedeutet, dass der die Kinder betreuende Ehegatte zwar einer Erwerbstätigkeit nachgeht, jedoch aufgrund der Betreuung der Kinder diese nicht in Vollzeit ausgeübt werden kann und somit der Bedarf nur durch die Leistung von Unterhalt gedeckt werden kann. Andere Gründe dafür, dass ein Ehegatte nachehelichen Unterhalt schuldet, können zum Beispiel Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Ausbildung des Unterhaltsberechtigten sein.

Als Faustformel lässt sich sagen, dass sich während des Trennungsjahres an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsberechtigten im Vergleich zum Leben in der Ehe nur wenig ändern soll, währenddessen nach der Scheidung die nacheheliche Solidarität nur in Ausnahmefällen Unterhaltsansprüche nach sich zieht.

Maßgeblich sind im Grundsatz der Bedarf des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Der Bedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, also dem Einkommen der Ehegatten.

Zur Berechnung des Ehegattenunterhalts stehen verschiedene, recht komplexe Methoden zur Verfügung. Wenden Sie sich zur Prüfung des Ob und der Höhe von Unterhaltsansprüchen einfach an uns. Selbstverständlich helfen wir Ihnen auch bei der gerichtlichen Geltendmachung.

Versorgungsausgleich:

Ist ein Scheidungsantrag gestellt, entscheidet das Gericht von Amts wegen über den Versorgungsausgleich. Dies dauert in der Regel zwei Monate, so dass der Scheidungsantrag häufig zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt wird.

Eine Ausnahme bildet hierbei einer Ehe, die weniger als drei Jahre Bestand hatte. Hier erfolgt der Versorgungsausgleich nur auf Antrag.

Mit der Scheidung werden in der Regel die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen. Teilweise können Anwartschaften erst beim Eintritt ins Rentenalter ausgeglichen werden. Immer größere Bedeutung gewinnt auch die eigene Absicherung. Zudem ist es denkbar, dass eine bereits getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich überprüft werden muss. Sprechen Sie uns auf Ihre Fragen zum Versorgungsausgleich einfach an.

Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung:

Eheverträge können bereits vor Eingehung der Ehe abgeschlossen werden und sind eine sinnvolle Lösung, um für den Fall einer Trennung oder Scheidung vorzubeugen und Streitigkeiten um Vermögen und Unterhalt zu vermeiden. Eheverträge werden nur dann geschlossen, wenn das Zusammenleben abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden soll. Jeder Ehevertrag ist hierbei so individuell wie die familiären Verhältnisse, für welche er zugeschnitten wird. Gerne prüfen wir für Sie, welche Gestaltungsmöglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen und arbeiten entsprechende Verträge aus. Den Vertrag müssen Sie dann nur noch notariell beurkunden lassen.

Eheverträge können auch noch abgeschlossen werden, wenn die Scheidung bereits ins Haus steht. Üblich sind Regelungen zum Unterhalt. In der Regel strebt ein Ehegatte an, diesen gänzlich auszuschließen. Denkbar ist es aber ebenso, dass ein höherer Unterhalt als der gesetzlich vorgesehene vereinbart wird. Währenddessen der nacheheliche Unterhalt grundsätzlich wirksam ausgeschlossen werden kann, ist ein Verzicht auf den Trennungsunterhalt nicht möglich.

Manchmal kommt es vor, dass sich ein Ehegatte, wenn es dann tatsächlich zur Trennung kommt, nicht mehr an dem Ehevertrag festhalten lassen möchte, zum Beispiel weil dieser plötzlich grob ungerecht zu sein scheint. Obgleich im Grundsatz Vertragsfreiheit herrscht, unterliegt jeder Ehevertrag einer Wirksamkeitskontrolle durch das Gericht. Unwirksam kann beispielsweise ein Ehevertrag, zu dem eine Schwangere gedrängt wurde, sein. Manchmal verzichtet ein Ehegatte vor der Eheschließung auf den nachehelichen Unterhalt, ist dann aber im Scheidungsfall auf diesen dringend angewiesen, um die gemeinsamen Kinder betreuen zu können. In solchen Fällen überlegen wir mit Ihnen gemeinsam, ob es in Ihrem Fall sinnvoll ist, den Vertrag gerichtlich überprüfen zu lassen.

Aber auch in einer intakten Ehe kann eine Änderung des Ehevertrages geboten sein, um diesen an geänderte familiäre Verhältnisse (zum Beispiel die Geburt eines Kindes) anzupassen.

Häufig wird im Ehevertrag auch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen. Wir beraten Sie gerne, ob es in Ihrem Fall sinnvoll erscheint, in Gütertrennung zu leben.

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch einen Ehevertrag ist denkbar, wenn beide Ehegatten für das Alter hinreichend versorgt sind.

Gütertrennung:

Leben die Ehegatten in Gütertrennung, so wird im Fall der Scheidung und auch im Todesfall der Zugewinn nicht ausgeglichen. Jeder Ehegatte behält also bei der Scheidung sein Vermögen. Im Todesfall wird der gesetzliche Erbteil nicht wie bei der Zugewinngemeinschaft um ein Viertel erhöht.

Diese Form des Güterstandes wird gerne von Unternehmern gewählt. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Viele Unternehmer wollen den Ehegatten nicht am Wertzuwachs beteiligen, da im Falle einer Scheidung ein Zugewinnausgleichsanspruch den finanziellen Ruin bedeuten könnte. Denn der Zugewinnausgleich ist immer eine Geldforderung. Andere Unternehmer wählen den Güterstand der Gütertrennung, um Privatvermögen an den Ehegatten zu übertragen und den Gläubigern somit in Zeiten einer Unternehmenskrise zu entziehen.

Ein anderer möglicher Grund in Gütertrennung zu leben, ist es, im Falle der Scheidung den zwingenden Verkauf von Immobilien, um Zugewinnausgleichsansprüche zu bedienen, zu umgehen.

Ehewohnung und Hausrat:

Mit einer Trennung ist auch immer die Frage, welcher Ehegatte weiterhin in dem Familienheim oder in der Ehewohnung bleibt, verbunden. Häufig muss Eigentum im Zuge des Zugewinnausgleichs verkauft werden. Besteht ein Mietverhältnis, bedarf es der Prüfung des zugehörigen Mietvertrages. Besteht Streit darüber, welcher Ehegatte in der Ehewohnung bleiben darf, kann die Wohnung gerichtlich zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. Sind von der Trennung auch minderjährige Kinder betroffen, empfiehlt es sich in der Regel, eine Lösung, durch die die Kinder in ihrem gewohnten Umfeld bleiben können, anzustreben. Bleibt ein Ehegatte im Familienheim, muss dieser sich den Wohnvorteil anrechnen lassen. Unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist beispielsweise auch, welcher Ehegatte die Verbindlichkeiten für das Familienheim trägt oder die Miete zahlt.

Ist eine einvernehmliche Aufteilung der Haushaltsgegenstände nicht möglich, kann eine gerichtliche Entscheidung sinnvoll sein. Bis zur Scheidung ist eine Nutzungsregelung nur vorläufig.

Eingetragene Lebenspartnerschaft:

Die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht in Deutschland anders als in anderen europäischen Ländern nur gleichgeschlechtlichen Partnern offen. Durch sie wird es homosexuellen Paaren ermöglicht, der Ehe angeglichen und damit in gegenseitiger Verantwortung zu leben.

Dieses Institut ist in einem eigenen Gesetz, dem Lebenspartnerschaftsgesetz, geregelt und in den Folgen (Namensrecht, Unterhaltsrecht, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Partnerschaftsvertrag, Erbrecht) der Ehe in weiten Teilen gleichgestellt.

In manchen Bereichen ist bis heute keine Angleichung erfolgt. So können eingetragene Lebenspartner nicht gemeinsam ein Kind adoptieren. Auch können Lebenspartner das Sorgerecht für leibliche Kinder eines der Lebenspartner nicht gemeinsam ausüben. Ungleichheiten bestehen auch in Teilen des Steuer- und des Beamtenrechts. So können eingetragene Lebenspartner beispielsweise nicht vom Splittingvorteil profitieren.

Die Voraussetzungen für die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechen denen der Scheidung.

Eheähnliche/nichteheliche Lebensgemeinschaft:

Früher bezeichnete man nichteheliche Lebensgemeinschaften missbilligend als „wilde Ehe“. Heute gewinnt das Zusammenleben in nichtehelichen Lebensgemeinschaften immer größere Bedeutung und wird gesellschaftlich als selbstverständlich betrachtet.

Währenddessen sich viele Paare ganz bewusst für dieses Zusammenleben weitgehend außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Rechte und Pflichten entscheiden, ist es bei anderen Paaren doch sinnvoll, zumindest für Teilbereiche des Zusammenlebens vertragliche Regelungen zu treffen. Anderenfalls kann es im Falle einer Trennung zum bösen Erwachen kommen, so zum Beispiel, wenn ein Partner während des Zusammenlebens Haushalt und Kinder versorgt hat und nur der andere Partner das Geld verdient hat, wenn gemeinsam erhebliche Investitionen getätigt wurden, ein Partner Verbindlichkeiten zugunsten beider eingeht oder ein Partner unentgeltlich im Betrieb des anderen gearbeitet hat. Bedenken sollten Sie außerdem, dass den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Erbrecht zusteht. Wir arbeiten die für Ihre persönliche Situation geeigneten vertraglichen Regelungen aus.

Recht wenig Folgen zieht die eheähnliche Lebensgemeinschaft von Gesetzes wegen nach sich. So kann es sein, dass durch das Zusammenziehen mit dem neuen Partner Unterhaltsansprüche gegenüber dem Geschiedenen verwirkt sind. Im Sozialrecht wird zudem eine Bedarfsgemeinschaft vermutet.

Der nichteheliche Vater ist verpflichtet, sich an den Kosten für Schwangerschaft und Geburt zu beteiligen. Wird das Kind nach der Geburt von der Kindsmutter betreut, so ist er dieser die ersten drei Jahre zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Das Kind ist unterhalts- und erbrechtlich ehelichen Kindern gleichgestellt. Währenddessen in der Ehe der Mann als Vater der in der Ehe geborenen Kinder vermutet wird, muss der Vater eines nichtehelichen Kindes die Vaterschaft erst anerkennen. Möchte der Kindsvater das Sorgerecht gemeinsam mit der Kindsmutter ausüben, müssen die Eltern Sorgeerklärungen abgeben.

Patchworkfamilien:

„Meine Kinder, deine Kinder, unsere Kinder!“ - Die sogenannten Patchworkfamilien sind in unserer modernen und offenen Gesellschaft ein tägliches und selbstverständliches Erscheinungsbild. Rechtlich werden die Verwandtschaftsverhältnisse aber getrennt voneinander behandelt. Stiefeltern und Stiefkinder haben wenig Rechte. Ob Kindesunterhalt, Sorgerecht oder Kindergeld: Es kommt immer auf die leiblichen Kinder beziehungsweise Eltern an. Auswirkungen kann das Zusammenleben aber auf nacheheliche Unterhaltsansprüche sowie bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen haben.

Kindesunterhalt:

Kindesunterhalt steht ehelichen wie unehelichen Kindern gleichermaßen zu und ist - bei minderjährigen und sogenannten privilegierten volljährigen Kindern - vorrangig vor anderen Unterhaltspflichten. Auch Volljährige können gegen ihre Eltern Unterhaltsansprüche haben, so zum Beispiel, wenn sie sich in Ausbildung oder Studium befinden. Im Falle eines sachlichen Zusammenhangs müssen die Eltern den Kindern sogar eine zweistufige Ausbildung (zum Beispiel BWL-Studium nach abgeschlossener Banklehre) finanzieren.

Wir prüfen für Sie gerne und umfassend die Höhe des Kindesunterhalts. Der Kindesunterhalt kann bereits während der Trennung der miteinander verheirateten Eltern geregelt werden.

Wichtig ist es, die Höhe des Kindesunterhalts regelmäßig zu überprüfen, weil der Anspruch von dem Einkommen des Pflichtigen und dem Alter des berechtigten Kindes abhängig ist. Gegenüber minderjährigen und unverheirateten Kindern besteht eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Diese drückt sich insbesondere dadurch aus, dass der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber diesen Kindern geringer ist. Außerdem ist es dem Unterhaltspflichtigen zumutbar, für solche Kinder zusätzlich einer Nebenerwerbstätigkeit nachzugehen, um den Bedarf zu decken.

Für die Berechnung des Kindesunterhalts wird bundesweit die Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie herangezogen. Unter anderem im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart, mithin auch in Schwäbisch Gmünd, wird die Düsseldorfer Tabelle durch die Süddeutschen Leitlinien ergänzt. Sowohl die Düsseldorfer Tabelle als auch die Süddeutschen Leitlinien erscheinen in der Regel jährlich neu, um den dynamischen Lebenserhaltungskosten angemessen Rechnung zu tragen.

Das Kindergeld wird in der Regel an den das Kind betreuenden Elternteil ausgezahlt. Da es aber den Eltern gemeinsam zusteht, ist es hälftig vom Kindesunterhalt abzuziehen.

Das Unterhaltsrecht geht davon aus, dass derjenige Elternteil, bei dem die Kinder leben, seiner Unterhaltspflicht durch die Leistung von Naturalunterhalt nachkommt, währenddessen der andere Elternteil Unterhalt in bar zahlen muss. Diese Einteilung entfällt grundsätzlich, wenn die Kinder volljährig werden. Dann müssen beide Elternteile Barunterhalt zahlen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Kinder privilegierte Volljährige sind. Darunter versteht man volljährige Kinder, die unter 21 Jahre alt sind, bei einem Elternteil leben und zur Schule gehen. Sie werden unterhaltsrechtlich wie minderjährige Kinder behandelt.

Zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs hat der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch gegen den Unterhaltspflichtigen auf Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte. Wir machen für Sie gerne den - auch einklagbaren - Auskunftsanspruch geltend und berechnen den Kindesunterhalt, der auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Selbstverständlich können Sie sich auch an uns wenden, wenn Sie zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, aber unsicher sind, ob der gegen Sie geltend gemachte Anspruch richtig berechnet wurde.

Sorgerecht:

Mit der Ausübung der elterlichen Sorge treffen die Eltern Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens, aber auch in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung tatsächlicher oder finanzieller Art. Über das Sorgerecht vertreten die Eltern ihr Kind gesetzlich. Das Sorgerecht ist zugleich eine Pflicht, so dass auf dessen Ausübung nicht verzichtet werden kann.

Sind die Eltern bei der Geburt miteinander verheiratet, so haben sie automatisch das gemeinsame Sorgerecht inne.

Sind die Eltern bei der bevorstehenden Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, können schon vor der Geburt so genannte Sorgeerklärungen abgegeben werden. Dann üben Mutter und Vater von der Geburt des gemeinsamen Kindes an das Sorgerecht gemeinsam aus.

Im Falle einer Ehescheidung behalten die Eltern zunächst das gemeinsame Sorgerecht. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, entscheidet dann über die Angelegenheiten des täglichen Lebens. Ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung (beispielsweise Auslandsaufenthalt, Wahl von Schule und Schulart, religiöse Erziehung), müssen die Eltern einvernehmlich entscheiden. Kann eine solche einvernehmliche Lösung in einer wichtigen Frage nicht erzielt werden, ist es möglich, das Familiengericht anzurufen. Dieses kann das Recht zur Entscheidung in einzelnen Fragen auf einen Elternteil übertragen.

Solch einvernehmliche Entscheidungen verlangen den häufig zerstrittenen Eltern eine erhebliche Kooperationsbereitschaft ab. Teilweise empfiehlt sich, hier einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil zu treffen. Wir beraten Sie auch hier fachkundig.

Umgangsrecht:

Bleiben die Kinder nach der Trennung beziehungsweise Scheidung bei einem Elternteil, hat der andere Elternteil grundsätzlich das Recht - und auch die allerdings nicht mit Zwangsmitteln umsetzbare Pflicht - auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind. Der Umgang erfolgt im Interesse und zum Wohle des Kindes. Seine Ausgestaltung unterliegt keinen gesetzlichen Vorgaben. Der Umfang und die Modalitäten seiner Ausübung richten sich vielmehr nach den individuellen familiären Verhältnissen. Stehen Entfernung und Alter der Kinder nicht entgegen, wird das Umgangsrecht in der Regel an jedem zweiten Wochenende und hälftig in der Ferienzeit wahrgenommen. Auch die Feiertage sollen zwischen den Eltern gerecht verteilt werden. Bei Säuglingen und Kleinkindern ist der Umgang häufiger, aber kürzer. Die Kosten des Umgangs trägt in der Regel der Elternteil, der das Umgangsrecht wahrnimmt.

Kann zwischen den Eltern keine Einigung zum Umgang erzielt werden, entscheidet auf Antrag das Gericht.

In manchen Fällen erfolgt der Umgang nur begleitet. In den seltenen Fällen einer Kindeswohlgefährdung kann der Umgang ausgeschlossen werden.

Separat geltend und gerichtlich eingefordert werden kann das Umgangsrecht der Großeltern mit den Enkelkindern.

Im Einzelnen: Wechselmodell

Immer größerer Beliebtheit erfreut sich das Wechselmodell. Viele Familien finden, dass das Prinzip der betreuenden Mama und dem zahlenden Papa nicht mehr zeitgemäß ist. Beim sogenannten Wechselmodell schuldet in der Regel kein Elternteil Barunterhalt. Beide Elternteile erfüllen ihre Unterhaltspflicht in Form des Naturalunterhalts. Wie oft der Wechsel stattfinden sollte, hängt im Wesentlichen vom Alter des Kindes ab. So kann der Wechsel bei einem Kleinkind täglich erfolgen, währenddessen ein Schulkind im wöchentlichen Wechsel von beiden Elternteilen betreut werden kann. Grundvoraussetzung für die Praktikabilität des Wechselmodells ist natürlich die Erreichbarkeit von KITA, Schule und Freizeitaktivitäten von beiden Elternhäusern aus. Außerdem sollten die Eltern eine positive und respektvolle Haltung zueinander haben, da die Eltern letztlich trotz der Trennung den Alltag gemeinsam organisieren.

Vaterschaft:

Es gibt drei Möglichkeiten, rechtlich der Vater eines Kindes zu sein:
1. Man ist zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet.
2. Man erkennt die Vaterschaft an.
3. Die Vaterschaft wird gerichtlich festgestellt.

Sollten Sie rechtlich betrachtet Vater sein, aber Zweifel daran haben, auch der biologische Vater Ihres Kindes zu sein, klären wir mit Ihnen die Möglichkeiten, die Vaterschaft anzufechten. Damit eng verbunden ist die Frage, ob und inwieweit der tatsächliche biologische Vater auf Rückzahlung von Unterhaltsleistungen in Anspruch genommen werden kann.

Auch nicht mit der Kindsmutter verheiratete Väter beraten wir vor der folgenschweren Entscheidung, die Vaterschaft anzuerkennen.

Die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft beträgt zwei Jahre und beginnt erst dann zu laufen, wenn der Vater Kenntnis von den gegen die Vaterschaft sprechenden Umständen erhalten hat.

Ebenso reichen wir für Sie den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft ein, wenn der mutmaßliche Vater die Vaterschaft nicht von selbst anerkennt. Heimliche Vaterschaftstests sind vor Gericht übrigens nicht verwertbar.

Gewaltschutz:

Wenn Sie ein Opfer häuslicher Gewalt sind, zögern Sie nicht, uns sofort zu kontaktieren. Wir reichen für Sie bei Gericht unverzüglich die erforderlichen Anträge, um beispielsweise Kontaktschutz, Aufenthalts- und Annäherungsverbote zu Ihrem Schutz zu erreichen, ein. Der einstweilige Rechtsschutz ermöglicht schnelle Hilfe.

Verwandtenunterhalt:

Im Rahmen des Verwandtenunterhalts erlangen insbesondere Ansprüche von Eltern gegen ihre Kinder zunehmend an Bedeutung. Häufig entstehen hier Ansprüche gegen die Kinder, wenn die Eltern in einer Pflegeeinrichtung betreut werden und der Bedarf nicht durch die Rente gedeckt werden kann. Wenn Sie auf Verwandtenunterhalt in Anspruch genommen werden, prüfen wir gerne für Sie die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche.

Adoption:

Die Annahme eines Kindes aber auch die Adoption eines Volljährigen ist von großer Tragweite. Bevor Sie eine solch weitreichende Entscheidung treffen, sollten Sie sich umfassend beraten lassen - unabhängig davon, ob Sie ein Kind annehmen möchten oder aber ob Sie ein Kind zur Adoption freigeben wollen.

Familienrechtliche Mandate mit Auslandsbezug:

Immer häufiger weisen familienrechtliche Mandate einen Auslandsbezug auf. Hier sind vielfältige Konstellationen denkbar. Es kommt vor, dass die Kinder und/oder ein Ehegatte im Ausland leben oder eine andere Staatsangehörigkeit haben. Hier ist genau zu prüfen, ob die deutschen Gerichte überhaupt zuständig sind und welches Recht im Einzelnen anwendbar ist, wobei es teilweise möglich, das anzuwendende Recht zu wählen.

Scheidung nach italienischem Recht:

Ist italienisches Recht anzuwenden wird die Trennung der Eheleute in einem separaten gerichtlichen Verfahren festgestellt.

Bis zum Jahre 2015 konnten die Eheleute erst nach dreijähriger Trennungszeit geschieden werden konnten. Diese Trennungszeit wurde erheblich verkürzt, nämlich auf zwölf Monate beziehungsweise auf sechs Monate, wenn die Trennung einvernehmlich erfolgt. Die Frist beginnt mit der Anhörung durch den Präsidenten des Gerichts, vor dem das Trennungsverfahren durchgeführt wird.

Das italienische Scheidungsrecht weicht in vielen Punkten erheblich vom deutschen Recht ab. So verliert beispielsweise die Ehefrau mit der Scheidung den Nachnamen des Mannes, der ihrem eigenen Namen mit der Eheschließung hinzugefügt wurde. Der gesetzliche Güterstand ist der der Gütergemeinschaft. Im Trennungsverfahren kann auf Antrag festgestellt werden, welcher Ehegatte für die Trennung verantwortlich ist. Das Verschulden kann Auswirkungen auf mögliche Unterhaltsansprüche haben.

Scheidung nach türkischem Recht:

Ist türkisches Recht anzuwenden kann der Ehegatte, den das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, die Scheidung nicht beantragen. Dieses dem deutschen Recht fremde Verursacherprinzip kann in Deutschland anzuwenden sein, wenn die Ehe in Deutschland geschieden werden kann, aber türkisches Recht anzuwenden ist. Sind beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden, kann die Ehe ohne Einhaltung eines Trennungsjahres geschieden werden.




Aktuelle Rechtsprechung zum Familienrecht:

Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Juni 2016 (XII ZB 419/15) entschieden, dass im Zweifelsfall die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern gemeinsam auszusprechen ist. Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass für die Übertragung der elterlichen Sorge dieselben Kriterien heranzuziehen sind wie bei der Trennung sorgeberechtigter Eltern. Wesentliches Kriterium beider Fallkonstellationen ist die Kommunikation der Eltern zugunsten des Kindeswohls. Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der elterlichen Kommunikationsebene vorliegt und damit zu befürchten ist, dass die Eltern gemeinsame Entscheidungen nicht treffen können.

Dauerhafte Heimunterbringung eines Ehegatten: Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. Dann ist der Anspruch auf Familienunterhalt ausnahmsweise auf die Zahlung einer Geldrente gerichtet, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. April 2016 (XII ZB 485/14) entschieden hat. Der Unterhaltsanspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, dem entsprechend ein eheangemessener Selbstbehalt zu belassen ist, voraus.

Wechselmodell und Kindergeld: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. April 2016 (XII ZB 45/15) entschieden, dass dem Elternteil, an den das Kindergeld nicht ausbezahlt wird, ein eigener Anspruch gegen den anderen Elternteil zusteht, wenn das Wechselmodell praktiziert wird. Der Anspruch auf Auskehrung des Kindergelds kann isoliert geltend gemacht werden und muss nicht mit der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs verbunden werden. Die Aufteilung des Kindergelds richtet sich nach dem Haftungsanteil am Barunterhalt.

Verhältnis von Eltern- zu Betreuungsunterhalt: Wenn der Kindsvater für ein nichteheliches Kind Betreuungsunterhalt zahlt, so ist dieser als vorrangige Verpflichtung Einkommen abzuziehen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. März 2016 entschieden (XII ZB 693/14).

Entscheidung über Impfung des Kindes: Uneinig waren sich die Eltern über die Durchführung von Impfungen in einem Fall, den das Oberlandesgericht Thüringen mit Beschluss vom 7. März 2016 (4 UF 686/15) entschieden hat. Das OLG Thüringen vertrat hierbei die Ansicht, dass es dem Kindeswohl am ehesten entspricht, die Entscheidung über die Impfung dem Elternteil zu übertragen, der die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen befürwortet.

Umgangsausschluss bei drohender Abschiebung: Das Oberlandesgericht Koblenz hat es mit Beschluss vom 3. Februar 2016 (13 UF 761/15) für richtig erachtet, dass der Umgang eines ausländischen, von Abschiebung bedrohten Kindsvaters mit dem Kind auszuschließen ist, wenn auch bisher keine Vater-Kind-Beziehung bestand.

Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung: Der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern für eine Schenkung an das Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Dezember 2015 (XII ZB 516/14) entschieden.

Bewertung laufender schuldrechtlich auszugleichender Versorgung: Für die Bewertung einer laufenden schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung ist grundsätzlich auf Ende der Ehe als Bewertungsstichtag abzustellen. Eine Wertsteigerung kann zu berücksichtigen sein, wenn sie dem Versorgungsanrecht bereits latent innegewohnt hat (BGH, Urteil vom 09.12.2015, XII ZB 586/13).

Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt durch einen mit der Kindsmutter nicht verheirateten Mann bei Einverständnis mit künstlicher Befruchtung durch Fremdsperma: In einem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall (Urteil vom 23.09.2015, 12 ZR 99/14) hatte der Mann, der damit einverstanden war, dass sich seine Lebensgefährtin durch Fremdsperma befruchten lässt, beim Hausarzt schriftlich vermerkt, dass er für das Kind aufkommen werde. Später wollte er für das Kind keinen Kindesunterhalt mehr zahlen. Der Bundesgerichtshof nahm einen Vertrag zugunsten Dritter an und bejahte die Pflicht zur Zahlung von Kin

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